Die
Wahl der Rechtsform eines Unternehmens ist eine - wegen ihrer wirtschaftlichen
und juristischen Folgen - zentrale Aufgabe, der sich ein Unternehmer
nicht nur einmalig bei der Gründung, sondern auch bei der Fortführung
seines Unternehmens zu widmen hat. Jährlich suchen rund 80.000
Unternehmer einen Nachfolger für ihren Betrieb mit knapp einer
Million Arbeitnehmern. Jedes Jahr müssen etwa 6000 Familienunternehmen
in Deutschland mangels Nachfolger schließen. Sind mehrere
Erben vorhanden, droht eine Zersplitterung der Anteile, die Geltendmachung
von Pflichtteilsansprüchen, der Streit um Mitspracherechte
in der Geschäftsführung und die Kündigungen von Beteiligungen,
die dem Unternehmen Liquidität entziehen und sogar seine Zerschlagung
zur Folge haben können. Derartige Fälle haben sich in
der Vergangenheit immer wieder verwirklicht (Bahlsen, Grundig, Dornier).
Vor
diesem Hintergrund kann sich der Einsatz einer Stiftung im Rahmen
der Unternehmensnachfolge als vernünftige und lohnende Alternative
erweisen. Wegen der steuerlichen Erleichterungen für Stiftungen
und Stifter haben Stiftungen erheblich an Attraktivität gewonnen.
Während im Jahr 2000 über 600 neue Stiftungen gegründet
wurden, waren es im vergangenen Jahr nach Schätzungen bereits
über 1000. 18 Milliarden Euro geben Stiftungen in Deutschland
jährlich für kulturelle, wissenschaftliche und soziale
Ziele aus. Die jüngst erfolgte Reform des zivilen Stiftungsrechts
wird den Trend zum Stiften noch weiter verstärken.
Stiftungen
können, als rechtsfähige juristische Personen, grundsätzlich
in jeder Form am Wirtschaftsleben teilhaben, die auch anderen Personen
offensteht. Die in der Praxis häufigste Erscheinungsform ist
dabei die Beteiligung einer Stiftung an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft.
Bekannte Beispiele für Stiftungen im Unternehmensbereich sind
Bertelsmann, Krupp, Würth, SAP, Bosch oder Schwarz (Lidl).
Dagegen kommt das Betreiben eines Unternehmens in der Rechtsform
der Stiftung heute praktisch nicht mehr vor und ist aus Praktikabilitätsgründen
auch nicht zu empfehlen. Zum ganz überwiegenden Teil bilden
Stiftungsunternehmen eigenständige Kapitalgesellschaften (also
eine GmbH oder AG), deren Anteile in der Regel mehrheitlich oder
ausschließlich von einer Stiftung gehalten werden. Alternativ
können durch die Konstruktion einer Stiftung & Co. KG die
Vorteile einer GmbH & Co. KG - und damit einer typischen Rechtsform
für den Mittelstand - im Rahmen einer Stiftung nutzbar gemacht
werden.
Eine
Stiftung bürgerlichen Rechts ist eine, mit einem bestimmten
Vermögen ausgestattete, rechtsfähige und mitgliederlos
organisierte Institution, die vom Stifter zu einem bestimmten Zweck
geschaffen wurde und diesem dauerhaft gewidmet ist. Sie kann zu
Lebzeiten des Stifters oder von Todes wegen, also durch Testament
(oder Erbvertrag) errichtet werden. Die (grundsätzlich erbschaftssteuerpflichtige)
Übertragung von Unternehmensanteilen auf eine zu gründende
Stiftung bedeutet für den Unternehmer zunächst den unwiderbringlichen
Verlust des Eigentums am Unternehmen; eine Möglichkeit, die
übertragenen Unternehmensanteile später wieder in Familienhand
"zurückzuholen", besteht nicht. Der Stiftungszweck
wird vom Stifter vorgegeben und ist grundsätzlich unabänderbar.
Die Stiftung wird also nicht, wie etwa die AG oder die GmbH, vom
wandelbaren Willen ihrer Mitglieder getragen. Sie ist daher zur
Sicherung der Unternehmenskontinuität geeigneter, dem Willen
des Unternehmers dauerhaft Geltung zu verschaffen, als andere (an
Mitglieder gebundene) Rechtsformen. Die Stiftung gehört sich
selbst und hat dabei ausschließlich das ihr übertragene
Vermögen gewinnbringend zu verwalten und den Stiftungszweck
zu erfüllen. Der Stifter kann der Stiftung jeden Zweck geben,
der "das Gemeinwohl nicht gefährdet", den also das
Gesetz nicht verbietet. Der Stiftungszweck muss auf Dauer angelegt
sein; für zeitlich kurzfristige Vorhaben steht die Stiftung
nicht zur Verfügung. Nicht zulässig ist ebenso eine Stiftung,
die ausschließlich die Begünstigung des Stifters verfolgt,
eine Stiftung für den Stifter selbst scheidet aus. Die von
der Stiftung verfolgten Ziele müssen aus Sicht des Stifters
uneigennützigen Charakter haben. Der Stifter kann auch nicht
den Erhalt und die Fortführung des Unternehmens als alleinigen
Zweck der Stiftung vorgeben, denn der Stiftungszweck darf sich nicht
im bloßen "Geldverdienen" erschöpfen. Möglich
ist allerdings dieses Ziel als Nebenzweck vorzugeben.
Bei
der Formulierung des Stiftungszwecks empfiehlt sich (insbesondere
bei der Unternehmensstiftung) eine sprachlich flexible Ausgestaltung,
um einerseits dem Stifterwillen dauerhaft Bestand zu verleihen,
um andererseits aber auch den wechselnden Bedürfnissen, des
Marktes, auf dem das Unternehmen tätig ist, Rechnung zu tragen.
Treten im Nachhinein Ereignisse ein, die bei der Errichtung der
Stiftung unvorhersehbar waren, ist eine spätere Anpassung der
Stiftungssatzung an die veränderten Verhältnisse denkbar.
Doch auch dann muss der Stifter keine Verfälschung seines Willens
befürchten, da dies nur im Einklang mit seinem in der Satzung
zum Ausdruck kommenden Willen möglich ist und durch die staatliche
Stiftungsaufsicht genehmigt werden muss. Daneben kann der Stifter
bestimmen, dass zu seinen Lebzeiten seine Zustimmung einzuholen
ist. Eine darüber hinausgehende Kontrolle durch die Konstituierung
eines Aufsichtsorgans ist in der Stiftungspraxis die Regel.
Da
Stiftungen dauerhaft gebundene Vermögensmassen sind, muss ihr
Kapital notwendigerweise erhalten bleiben. Die Ziele der Stiftung
können nur dann auf Dauer betrieben werden, wenn das Vermögen
der Stiftung, das die hierfür erforderlichen Erträge abwirft,
erhalten bleibt. Dies hat für die Unternehmensbeteiligung,
die den wesentlichen Teil des Vermögens ausmacht, zur Folge,
dass diese nicht veräußert werden darf. Da das Unternehmen
grundsätzlich nur "dem Werte nach" zu erhalten ist,
nicht jedoch in seiner konkreten Zusammensetzung, empfiehlt sich
zusätzlich die Festlegung der Unveräußerlichkeit
der Unternehmensanteile in der Satzung.
Diese
Werterhaltungspflicht stellt Stiftungen oftmals vor Probleme, da
sie ihre Vermögenserträge zu diesem Zweck nicht beliebig
lang ansammeln dürfen, sondern sie in naher Zukunft verbrauchen
müssen. Die Stiftung befindet sich daher stets in einem Zwiespalt
zwischen Vermögenserhalt und Ertragsverwendung. Hier muss eine
individuelle Lösung gefunden werden. Gemeinnützige Stiftungen
dürfen zum Ziel der Vermögenserhaltung höchstens
33 % ihrer Kapitalerträge wieder anlegen, also dem nicht zum
Verbrauch bestimmten Stiftungsvermögen zuführen.
Das
Unternehmen bleibt somit der Familie erhalten; nicht jedoch als
veräußerliches Vermögen, sondern als dauerhafte
Einkunftsquelle. Familienmitglieder können daher nicht durch
den Verkauf ihrer Unternehmensanteile "Kasse machen".
Durch die familieninterne Besetzung des Stiftungsvorstands kann
der Stifter, bei entsprechender Stiftungskonstruktion (beispielsweise
über eine Stiftung & Co. KG, bei der der Stiftung als persönlich
haftendem Gesellschafter die Geschäftsführung der KG obliegt)
den Familieneinfluss auf das Unternehmen sichern. Daneben kann der
Stifter durch die Aufnahme entsprechender Verhaltensvorgaben und
der identitätsprägenden Unternehmensgrundsätze in
der Stiftungssatzung auch bei der Bestellung eines Familienexternen
in den Stiftungsvorstand entscheidenden Einfluss auf die künftige
Unternehmensführung nehmen. Die Stiftungskonstruktion bietet
sich damit nicht nur dann an, wenn kein williger, kein geeigneter
oder überhaupt kein Nachfolger vorhanden oder die Nachfolge
noch unsicher ist, sondern auch wenn ein Nachfolger auf die künftige
Führungsposition erst noch vorbereitet werden soll. Dem Unternehmer
verbleibt so die Wahl zwischen einer familieninternen und einer
familienexternen Unternehmensnachfolge, die auch dann noch problemlos
zu ändern ist, wenn sich eine Nachfolgevariante als nicht tragfähig
erweist. Die Stiftungskonstruktion wird folglich durch ein hohes
Maß an Planbarkeit gekennzeichnet. Angesichts der Tatsache,
dass etwa 10 % aller Insolvenzen europaweit auf eine fehlende oder
unzureichende Nachfolgeplanung zurückzuführen sind, ist
dies ein kaum zu unterschätzender Vorteil. Nahezu ideal gestaltet
sich überdies die Haftungsverfassung, da grundsätzlich
nur das Stiftungsvermögen, nicht jedoch einzelne Familienmitglieder
persönlich haften.
Der
Unternehmer möchte neben dem Aspekt der Unternehmenskontinuität
in der Regel sichergestellt wissen, dass mit dem Fortbestand des
Unternehmens zugleich die Versorgungsbedürfnisse seiner nahen
Angehörigen gedeckt werden. Dazu kann er diese zu den Nutznießern
der Stiftungserträge ("Destinatären) erklären.
Man spricht dann von einer Faqmilienstiftung. Die Nachfolgeregelung
über eine Stiftung zielt also nicht nur auf den Erhalt des
im Unternehmen gebundenen Familienvermögens ab, sondern kann
daneben über die Gewinne des Unternehmens die Versorgungsbedürfnisse
der Familie befriedigen. Hier zeigt sich aber auch, dass die Stiftung
keine Lösung für unrentable oder rote Zahlen schreibende
Unternehmen ist.
Besonderheiten können sich dagegen hinsichtlich der Kapitalbeschaffung
ergeben. Da die Stiftung eine mitgliederlose Vermögensmasse
ist, kann sie sich nicht durch die Aufnahme neuer Gesellschafter
neues Eigenkapital beschaffen. Der Stiftung stehen jedoch, wenn
sie selbst das Unternehmen nicht betreibt, alle Finanzierungsmöglichkeiten
des jeweiligen Unternehmensträger zur Verfügung. Daneben
kann sie - allerdings in nur begrenztem Umfang- Rücklagen bilden
oder Unternehmensteile ausgliedern.
Ein
weiterer Vorteil, den eine Stiftungsnachfolgelösung mit sich
bringt, ist der Erhalt von Liquidität im Familienunternehmen.
Dieses wird vor der Zersplitterung in verschiedene Gesellschaftsanteile
infolge des Todes des Unternehmensgründers bewahrt und Erbstreitigkeiten
vermieden. Der Entzug von Liquidität durch die Kündigung
einzelner Gesellschafter ist demnach nicht möglich. Dagegen
bietet die alternativ denkbare Möglichkeit der Anordnung der
Testamentsvollstreckung keinen vergleichbaren Schutz, da diese höchstens
30 Jahre andauert. Mit der Errichtung einer Stiftung werden jedoch
Pflichtteilsansprüche nicht ausgeschlossen, sofern nicht 10
Jahre seit der Vermögensübertragung vergangen sind.
Der
Stifter kann der Stiftung einen privatnützigen oder einen gemeinnützigen
Stiftungszweck geben. Eine Stiftung ist also nicht per se gemeinnützig.
Typischer Fall der privatnützigen Stiftung ist die Familienstiftung.
Die gemeinnützige Stiftung fördert dagegen Interessen
der Allgemeinheit auf verschiedenen Gebieten, wie etwa der Kultur,
des Sports oder des Sozialen. Denkbar ist auch, beide Zielrichtungen
miteinander zu verbinden. Nur der Stiftung, die gemeinnützige
Ziele verfolgt, werden Steuerbefreiungen und -erleichterungen (insbesondere
hinsichtlich der Erbschaftssteuer, Schenkungssteuer und der Körperschaftssteuer)
gewährt. Eine Stiftung ist gemeinnützig, wenn sie ausschließlich
und unmittelbar nur gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche
Zwecke verfolgt. Eine optimale Ausschöpfung der steuerrechtlichen
Vorteile kann sich auch durch die Gründung einer Doppelstiftung
ergeben, bei der beide Stiftungsarten miteinander kombiniert werden.
Auch eine unternehmensverbundene Familienstiftung kann gemeinnützig
sein, sofern zur Versorgung der Familie nicht mehr als ein Drittel
der Stiftungseinkünfte verwendet werden. Die Abgabe von zwei
Dritteln des Stiftungsertrags an das Gemeinwohl können per
saldo langfristig günstiger sein, als die Gesamtsteuerbelastung
einer nicht gemeinnützigen Stiftung.
Steuerliche
Vorteile allein können die Errichtung einer Stiftung jedoch
selten rechtfertigen. Dahinter steht oftmals auch die besondere
gesellschaftliche Verantwortung des stiftenden Unternehmers. Persönlichkeiten,
die über Jahrzehnte ein gewinnorientiertes Unternehmen aufgebaut
haben, sind dabei wie kein anderer dazu prädestiniert, auch
ideell orientierte Projekte erfolgreich zu führen und gesellschaftliche
Herausforderungen zu meistern.
Der
Autor ist Doktorant der Rechtswissenschaften an der Universität
Würzburg, am Lehrstuhl von Prof. Dr. Schwarz. Die Promotionsarbeit,
aus deren Bearbeitung der obige Artikel als Teil eines Aufsatzes
für eine juristische Fachzeitschrift hervorgegangen ist,
beschäftigt sich mit den rechtlichen Konstruktionen von Stiftungen,
besonders im Hinblick auf die Änderungen des Stiftungsrechts
im Bürgerlichen Gesetzbuch.
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