Die
Aktionärsrechte ergeben sich zum einem aus dem Aktiengesetz
(AktG), zum anderen aus der Satzung der betreffenden Aktiengesellschaft,
in der vor allem Vermögens- und Verwaltungsrechte geregelt
werden.
Recht
auf Dividende
Die jährliche Gewinnausschüttung, sprich die Dividende,
ist vom Bilanzgewinn des Unternehmens abhängig und wird in
Euro pro Stück ausgezahlt.
Von der beschlossenen Dividende werden allerdings 25% als Kapitalertragssteuer
vom Staat einbehalten. Darüber hinaus wird von der Aktiengesellschaft
eine Körperschaftssteuer an das Finanzamt überwiesen,
die momentan 3/7 der Dividende entspricht.
Sollten Sie bei Ihrem Kreditinstitut einen Freistellungsauftrag
vorgelegt haben, werden Ihnen bei einem ausreichendem Freibetrag
sowohl Körperschafts- als auch Kapitalertragssteuer ausgezahlt.
Teilnahmerecht
an der Hauptversammlung
Sie haben als Aktionär das Recht, auf der einmal jährlich
stattfindenden Hauptversammlung teilzunehmen.
Aufgabe der Hauptversammlung ist die Beschlußfassung in allen
von Satzung und Gesetz bestimmten Fällen, wie z.B. Verwendung
des Bilanzgewinnes oder Erforderlichkeit einer Kapitalerhöhung.
Ihr
Kreditinstitut informiert Sie, wann die Hauptversammlung stattfindet
und welche Punkte auf der Tagesordnung stehen. Sie können auch
darüber entscheiden, ob Sie selber von Ihrem Stimmrecht Gebrauch
machen möchten, oder ob Sie Ihr Kreditinstitut oder eine andere
Person damit beauftragen.
Stimmrecht
auf der Hauptversammlung
Beim Stimmrecht gilt der Grundsatz, daß jeder Aktionär
pro Stammaktie eine Stimme hat. Kein Stimmrecht oder ein nur in
Ausnahmefällen beschränktes Stimmrecht haben die Eigentümer
von Vorzugsaktien. Durch eine bessere Dividende soll dieser entstandene
Nachteil wieder ausgeglichen werden.
Bezugsrecht
auf "junge" Aktien
Junge Aktien stammen aus einer Kapitalerhöhung und sind für
das laufende Jahr nicht oder nicht voll dividendenberechtigt. Allerdings
werden Sie nach der nächsten Dividendenzahlung den schon länger
auf dem Markt befindlichen "alten" Aktien gleichgestellt.
Als
Aktionär haben Sie ein Bezugsrecht an "jungen" Aktien,
das Sie berechtigt, bei einer Kapitalerhöhung den Anteil zu
zeichnen, der Ihrem Anteil am bisherigem Grundkapital entspricht.
Für die Ausübung des Bezugsrechtes steht Ihnen als Aktionär
eine Frist von zwei Wochen zur Verfügung.
Auskunftsrecht
durch den Vorstand
Durch das Auskunftsrecht stehen Ihnen als Aktionär Informationen
über rechtliche und geschäftliche Angelegenheiten der
AG zu. Diese Informationen müssen gewissenhaft sein und der
Wahrheit entsprechen.
Der
Vorstand darf die Auskunft verweigern bei Fragen nach der Höhe
einzelner Steuern, oder wenn die Auskunft dem Unternehmen einen
erheblichen Nachteil zufügen kann.
Anteil
am Liquidationserlös
Für den Konkursfall des Unternehmens steht Ihnen als Aktionär
nach Begleichung aller Verbindlichkeiten das verbleibende Vermögen
anteilsmäßig zu. Allerdings
muß hierbei beachtet werden, daß die Aktionäre
in den meisten Konkursfällen leer ausgehen, da das Restvermögen
oft nicht einmal ausreicht, um ausstehende Schulden zu begleichen.
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